Heizkostenverordnung (HeizkostenV), Gesetzestext, Heizkostenabrechnung und Warmwasser
Heizkostenverordnung

Der Bundesrat hat am 08. November 2008 dem Erlass einer neuen Heizkostenverordnung (HeizkostenV) oder „Verordnung über Heizkostenabrechnung“ wie sie auch genannt wird, zugestimmt. Diese neue Verordnung trat am 01. Januar 2009 in Kraft. Für die Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2008 sind weiterhin die alten Regeln gültig. Nach der neuen Heizkostenverordnung (HeizkostenV) haben alle Abrechnungszeiträume ab dem 01. Januar 2009 zu erfolgen. Diese Neuregelungen, auch als ein Teil der Meseberger Beschlüsse bekannt, sind ein Bestandteil des integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP), welches die Bundesregierung am 23. August 2007 in Meseberg vereinbart hat.

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist die vom Gesetzgeber vorgegebene Grundlage für die Abwicklung der jährlichen Warmwasser- und Heizkostenabrechnungen, an die sich jeder Mietshausbesitzer, Gebäudeeigentümer und Vermieter zu halten hat.

Durch die Neuerung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ändert sich vor allem die Abrechnung der Kostenverteilung für ältere Gebäude. Die Regierung verfolgt mit der Novelle in erster Linie energiepolitische Ziele. Nach dieser vierten Änderung in den 20 Jahren des Bestehens der Heizkostenverordnung (HeizkostenV), kann man sagen, dass diese Verordnung mittlerweile sachgerecht ist und den Anforderungen der Praxis gerecht wird. Sie bildet die rechtliche Grundlage, die es allen Beteiligten ermöglicht tätig zu werden, sei es Mieter, Vermieter, Gebäudeeigentümer oder Hausverwaltung und nicht zuletzt das für die Abrechnung beauftragte Unternehmen.

Die aktuelle Fassung der Heizkostenverordnung enthält zahlreiche Änderungen. So müssen veraltete Messgeräte ausgetauscht werden. Überdies ist dafür Sorge zu tragen, dass bis zum Schluss des Jahres 2013 alle Heizkostenverteiler und Warmwasserkostenverteiler, die vor Juli 1981 eingebaut worden sind, ausgebaut und durch aktuelle Modelle ersetzt werden. Die Ablesung soll erheblich beschleunigt werden, so dass der Mieter innerhalb eines Monats das Ergebnis erhält. Auch Eigentümer von Passivhäusern dürfen sich freuen. Hier soll die Heizkostenabrechnung ganz entfallen, da die Messgebühren den überwiegenden Anteil der Kosten ausmachen. Kommt der Vermieter den Nachrüstungspflichten nach der aktuellen Heizkostenverordnung nicht nach, so steht ihnen ein Recht zur Kürzung zu.